Korrespondenz 2017



 

http://resistenz-transfer.de/Datenschutz.htm

 

Diese Wiedergaben der Korrespondenz enthalten keine personenbezogenen Daten der Adressaten bzw. Autoren im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG  also keine „Informationen über die Gewerkschaftszugehörigkeit einer Person, deren religiöse, philosophische oder politische Orientierung, ihrer rassischen und ethnischen Herkunft, Daten über ihre physische und psychische Gesundheit, von ihr begangenen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sowie Angaben zur Sexualität“ (§ 3 Absatz 9 BDSG).


-----Original-Nachricht-----

Betreff: WG: WG: WG: WG: WG: WG: Resistenz-Transfer über hitzestabile Bakteriensporen

Datum: 2017-05-09T01:07:47+0200

Von: "dr.r.krause@t-online.de" <dr.r.krause@t-online.de>

An: "Stefan.Schwarz@fu-berlin.de" <Stefan.Schwarz@fu-berlin.de>

 

 

 

Hochgeschätzter Herr Professor Schwarz!

 

Trotz der vorherigen o.g. ARD-Sendung rechne ich nicht damit, dass Sie am Mittwoch Abend den Mut haben werden, in Ihrem Vortrag auf dieses heiße Eisen einzugehen. Die Tierärztekammer Berlin war bereits mit Schreiben vom 05.06.2014, also vor fast drei Jahren, von der Patentanmeldung der "fraktionierten Germination" und dem Nachweis von Resistenzgenomem in Medikamenten informiert  worden.

 

Mit freundlichem Gruß

 

Dr. Rudolf Krause, damals Berlin

 

 

An das Bundesministerium für Gesundheit

eMail 112@bmg.bund.de

Frau Birgit Galkowski, AZ 112-96 Krause/15

 

Erwiderung vom 28.07.2015 auf das Schreiben des Paul-Ehrlich-Institutes vom 14.07.2015 zu „Resistenzgenome verbreitende Bakteriensporen in Medikamenten;

Patentschrift DE 10 2014 006 485 B3“

 

  1. Auflistung der Tatsachenbehauptungen, die die Aktualität o.g. Patentschrift relativieren

 

Das Schreiben des Paul-Ehrlich-Instituts vom 14.07.2015 entspricht inhaltlich unserem damaligen Kenntnisstand bis etwa August 2013 und enthält insbesondere folgende für die Anwendbarkeit und für die Bedeutung des Patentes erhebliche Tatsachenbehauptungen:

 

  • „Die entsprechenden Kontrollmethoden … im europäischen Arzneibuch decken ein breites Spektrum an kultivierbaren Mikroorganismen ab, darunter auch bakterielle Sporenbildner.“ – Hierzu erhebt sich die Frage, welche kultivierbaren bakteriellen Sporenbildner nicht durch die verwendeten Kontrollmechanismen abgedeckt werden; z.B. Sporen, die über 150 °C hitzeresistent sind.
  • „Die zuständigen Behörden prüfen die Unterlagen der Hersteller auf …“.- Kann man hieraus entnehmen, dass die Behördenprüfung sich nur auf die Aktenlage der von den Herstellern eingereichten Unterlagen bezieht und keine internen oder externen bakteriologischen Nachprüfungen der Endprodukte veranlasst werden?
  • Es ist unstreitig, dass „Antibiotika-Resistenzen nicht den Erfolg dieser Maßnahmen limitieren“, wenn keine bakteriellen Träger solcher Antibiotika-Resistenzen in den Fertigarzneimitteln vorhanden wären. Wenn aber – auch schon mit einfachsten mikrobiologischen Methoden – bakterielle Verunreinigungen in den Fertigprodukten nachgewiesen werden können, stellt sich in jedem dieser Fälle die Frage nach dem horizontalen Gentransfer solcher Resistenzgenome aus Fertigarzneimitteln in den Krankenhäusern.
  • Diese Arzneimittel enthalten keine vermehrungsfähigen Bakterien und auch keine Sporen.“ – Ist dies als eine Stellungnahme des Paul-Ehrlich-Institutes im Range eines Gutachtens aufzufassen? Wie unter den Randnummern [0118] bis [0126] der Patenschrift DE 10 2014 006 485 B3 dargestellt ist, kann ein sehr weiter Kreis von Interessenten auch mit geringem Fachwissen den Wahrheitsgehalt dieser Tatsachenbehauptung überprüfen. Der hierzu erforderliche Materialeinsatz (im Wesentlichen nur Flüssignährboden und Festnährboden) ist finanziell erschwinglich und leicht zu beschaffen.

„Die Prozesse und Kontrollmethoden werden anhand der widerstandsfähigsten

  • Mikroorganismen validiert, d.h. meist durch resistente bakterielle Sporenbildner.“ – Wir gehen davon aus, dass als „resistent“ hier die Hitzeresistenz der Bakteriensporen gemeint ist. Mit einer Erfolgskontrolle durch das Überleben der oligohitzeresistenten Sporen des Geobazillus stearothermophilus bei + 121 °C werden aber mesohitzerestistente und extrem hitzeresistente Sporen anderer Bazillus-Spezies oder auch die extrem hitzeresistenten Milzbrandsporen nicht erfasst.

 

Dagegen findet sich in o.g. Schreiben des Bundesinstitutes kein Hinweis darauf,

 

  • ob mit Hilfe der in o.g. Patentschrift angegebenen Methodik Fertigarzneimittel auf ihren Gehalt an germinationsfähigen Sporen überhaupt untersucht wurden,
  • bei welchen untersuchten Fertigarzneimitteln dabei welche bakteriologischen Untersuchungsergebnisse dokumentiert wurden und von wem,
  • welche Ausgangsmaterialien zur Herstellung dieser Fertigarzneimittel verwendet wurden, insbesondere solche, bei deren Verwendung gehäuft bakterielle Verunreinigungen der Fertigarzneimittel nachgewiesen werden können.

 

  1. Überprüfung des behaupteten Sachverhaltes

 

Man wäre kein ernstzunehmender Wissenschaftler, würde man beim Auftreten von Widersprüchen gegenüber den eigenen Veröffentlichungen nicht noch einmal selbstkritisch und durch wiederholte eigene Untersuchungen seine bisherigen Ergebnisse überprüfen. Wenn möglich, sind dabei solche Verfahrensschritte zu wählen, die auch jeder Dritte mit eigener Hände Arbeit und mit eigenem Augenschein nachvollziehen und die Resultate selbst beurteilen kann.

 

Dieser Pflicht genügend entstanden die in den Anlagen dokumentierten Ergebnisse.

 

Aus der Vielzahl der in der Patentschrift DE 10 2014 006 485 B3 aufgelisteten Untersuchungsschritte sind bereits eine kleine Auswahl[i] (siehe Endnote 1) schon ausreichend, die Tatsachenbehauptungen in o.g. Schreiben auf ihre praktische Reproduzierbarkeit zu überprüfen.

[i] Patentansprüche 1 Ziff. 1.1 bis 1.5, 2.1, 2.3.4 und 2.3.5, 3.4 und 3.6 aus DE 10 2014 006 485 B3 in Verbindung mit Anspruch 1 Ziff. 8.1.1.5.1 f und 8.1.1.9.1 f aus der Anmeldung 10 2015 005 387.7.
 

 

In der Anlage 1 auf 9 Seiten und in den Anlagen 2, 3, 4 und 5 auf jeweils 7 bzw. 6 Seiten sind die Ergebnisse fotografisch dokumentiert. [Die Anlage 6 ist das o.g. Schreiben des Paul-Ehrlich-Instituts vom 14.07.2015.]

 

  1. Bewertung der Untersuchungsergebnisse

 

Der in der Diktion einer Tatsachenbehauptung vorgetragene Zustand einer Bakterienfreiheit aller Fertigarzneimittel ist eine Zielvorstellung, die von der Wirklichkeit weit entfernt ist.

 

Bei 41 von 48 untersuchten Fertigarzneimitteln aus dem Human- und Veterinärbereich wachsen Bakterien und treffen die als Tatsachenbehauptungen formulierten Erwartungen des unterzeichnenden Präsidenten des Paul-Ehrlich-Instituts nicht zu. 85,4 % dieser Fertigarzneimittel sind „Fälle nachgewiesener Gefährdungspotentiale“ der Multiresistenzverbreitung.

 

Die überprüfbare Reproduzierbarkeit der in der Stellungnahme des Paul-Ehrlich-Institutes vom 14.07.2015 geäußerten Tatsachenbehauptungen liegt auch in früheren Untersuchungen im mittleren prozentualen Bereich. Schon bei weit über der Hälfte der untersuchten Fertigarzneimittel können auch mit einfachen mikrobiologischen Untersuchungsverfahren bakterielle Verunreinigungen insbesondere schon bei Zimmertemperaturen nachgewiesen werden.

 

Es bestehen deshalb berechtigte Zweifel, ob die Berichterstatter oder der unterzeichnende Institutspräsident sich mit eigener Hände Labortätigkeit und mit eigenem Augenschein von der Reproduzierbarkeit der von ihnen wiedergegebenen Tatsachenbehauptungen überzeugt oder nur „nach Aktenlage“ Behauptungen Dritter kritiklos mit dem Anschein eigener Untersuchungsergebnisse in o.g. Schreiben attestiert haben.

 

Der Hinweis auf die Einhaltung europäischer Rechtsvorschriften ist mikrobiologisch ohne Belang; Ratsbeschlüsse können wohl naturwissenschaftliche Grundlagen ignorieren, aber nicht verändern. Sind extreme, die +131 °C des Geobazillus stearothermophilus an Hitzestabilität weit übertreffende, Bakteriensporen in Fertigarzneimitteln allein schon deshalb nicht existent, weil man diese Verunreinigungen im Rahmen europäischer Richtlinien nicht untersucht?

 

  1. Sofort praktizierbare Schlussfolgerungen

 

Solange weder die verschreibenden Ärzte und Tierärzte, die Medikamente abgebenden Apotheker oder gar die Hersteller selbst die Fertigarzneimittel als Endprodukte auf Anwesenheit Resistenzen verbreitender Bakterien und Bakteriensporen mittels der jetzt vorhandenen bakteriologischen Untersuchungsmethoden überprüfen und deklarieren, hat jeder einzelne Patient bzw. Tierbesitzer, insbesondere die Halter landwirtschaftlicher Nutztiere, die technischen Möglichkeiten, die mikrobiologische Unbedenklichkeit bzw. bakterielle Verunreinigung der verschriebenen Fertigarzneimittel sowie auch ihrer Bestandteile pflanzlicher mit stearozestostabilen (bei „Wachs siedender“ extremer Hitze stabilen) Sporen aus vegetativ chliarophilen (lauwarmes Milieu bevorzugende) Geobazillus-Spezies und aus Bestandteilen tierischer Herkunft durch eigenen Augenschein selbst zu überprüfen, und zwar mittels

  • steriler Flüssignährböden, z.B. Oxoid-Glukose-Flüssignährboden,
  • steriler Festnährböden, z.B. ASS-Agar-Festnährboden, die beide in jeder Apotheke rezeptfrei bestellt werden können,
  • im Brutschrank bei 38 °C 24 bis 48 h, noch besser aber bei Zimmertemperatur 3 Tage lang im Flüssignährboden und danach mindestens 24 Stunden lang auf dem Festnährboden, [Extrem hitzestabile Sporen (über 160 °C) gehören oft zu den an natürliche Vegetationstemperaturen adaptierten Erdbakterien. Deren Sporen gelangen bekanntermaßen bis in die Samen der Pflanzen.]
  • geprüft steriler vollsynthetischer Tupfers, ggf. auch einer sterilen Einwegspritze, eines abgeflammten Löffelrückens oder nur auf schräg gehaltenem ASS-Agar aufgegossen.[1]

 

Auf die gleiche Weise kann jedermann selbst auch andere potentiell bakterienhaltige und Bakteriensporen enthaltende Erzeugnisse auf bakterielle Verunreinigungen überprüfen, wie etwa bei 121 °C autoklavierte Babynahrung, Kosmetika, Waschmittel, Instrumente und viele andere Erzeugnisse, die aus pflanzlichen und aus tierischen Rohstoffen zusammengesetzt sind.

 

Nur das positive mikrobiologische Ergebnis ist beweisend; eine mit dieser einfachen Methodik ausbleibende Bakterienvermehrung ist noch kein Nachweis für die absolute Freiheit des Produktes von solchen Resistenzen verbreitender Bakterien und Bakteriensporen, die mit den weitergehenden Untersuchungsverfahren in der Patentschrift DE 10 2014 006 485 B3 und mit den Untersuchungs- und Herstellungsverfahren in der Anmeldung DPMA-Aktenzeichen 10 2015 005 387.7 vom 23.04.2015 nachgewiesen werden können.

 

Rechtliche Grundlage, patentrechtlich geschützte Erzeugnisse und Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen ohne Lizenz anzuwenden bzw. zu prüfen, ist der § 11 PatG, und stellt (nur !) im nicht kommerziellen Einzelfalle keine Patentverletzung dar. [i]

 

 

Dr. Rudolf Krause

 

6 Anlagen mit 40 Seiten, darunter 36 Seiten mit den 315 Fotos der Untersuchungsergebnisse

 

 

 

[i] Der § 11 PatG stellt in Ziff. 2 solche „Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen“; Ziff. 2 b „Studien und Versuche und die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen, die für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung … erforderlich sind“; Ziff. 3 „die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher Verordnung sowie auf Handlungen, welche die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen“ von der Wirkung des Patentes frei.

Schulte/ Rinken, PatG, 9. Auflage, § 11, Rdn 10 stellt hierzu fest: „Vorraussetzungen einer Freistellung der Wirkung des Patents gemäß § 11 Nr 2: a) Vorliegen eines Versuchs, also eines planmäßigen Vorgehens zur Gewinnung von Erkenntnissen. … b) die Zielrichtung des Versuchs ist nicht eingeschränkt, es kann also ein wissenschaftlicher wie ein gewerblicher Zweck verfolgt werden.“
 

Weitere Ausführungen hierzu finden sich in Rdn 19 und 22, wobei in Rdn 22 ausgeführt wird: „Vorraussetzungen der Freistellung vom Patentschutz nach § 11 Nr 3: a) Arzneimittel sind Mittel, die zur Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers bestimmt sind; b) unmittelbare Einzelzubereitung ist nur freigestellt, also nur die für einen Anwendungsfall üblicherweise erforderliche Menge, die jeweils für den konkreten Anwendungsfall hergestellt wird; c) Vorliegen einer ärztlichen Verordnung für das zuzubereitende Medikament; …

Durch a) bis d) ist gewährleistet, dass die Herstellung größerer Arzneimittelmegen für mehrere Patienten oder auf Vorrat, wie sie zB in Krankenhausapotheken vorgenommen werden, nicht zulässig ist.“

 

Dr. Rudolf Krause                                         www.krause-multiresistenz-patentverwaltung.de

Kluckstr. 34

10785 Berlin                                                                                               30.07.2015

___ MdB

Mitglied des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages

Betr.:               Antibiotika-Multiresistenz-Problematik

Bezug:             Gesundheit als Schwerpunkt Deutschlands während seiner G7-Präsidentschaft sowie Deutschlands „wichtiger Beitrag bei der Ausarbeitung und Umsetzung des globalen Aktionsplans der WHO bis Mai 2015“
 

Hochgeschätzte ___!

Liebe Mitarbeiter im Wahlkreisbüro!

Zu Ihrer aktuellen Information gebe ich Ihnen den Inhalt eines Schreibens des Paul-Ehrlich-Institutes zur Kenntnis. Diese Stellungnahme hat freundlicherweise das Bundesministerium für Gesundheit veranlasst. Wie sehr die in diesem Schreiben geäußerten Wunschvorstellungen dem überprüfbaren Sachverhalt widersprechen, geht aus den beigefügten Untersuchungsergebnissen hervor und wird in unserer Erwiderung ausgewertet.
 

Diese Untersuchungen der letzten zwei Wochen bestätigen, was wir Ihnen vor wenigen Wochen schon geschrieben haben:

„Die Glaubwürdigkeit der deutschen Politik zu dieser Frage hängt wesentlich davon ab, wie lange auch unsere deutschen Pharmakonzerne durch die Verbreitung von Antibiotika-Resistenzgenomen in den extrem hitzestabilen Bakteriensporen der Fertigarzneimittel zur weltweiten Verbreitung der Antibiotika-Resistenzen beitragen.“
 

„Auf ein „Versagen der Pharmaindustrie“, wie das die Sprecherin der Grünen ausdrückt, kann aber auch nicht alle Verantwortung geschoben werden, wie unsere Thesen ausweisen. In unseren Patentanmeldungen weisen wir nach, dass wesentliche „Fehlurteile der Fachwelt“ auf Unkenntnissen, mikrobiologischem und biophysikalischem Halbwissen, sowie unzureichender wissenschaftlicher Selbstkritik bei den fachlichen Entscheidungsträgern beruht, auf deren Kenntnisstand die Pharmaindustrie sich glaubte verlassen zu dürfen.“

Wir bitten Sie als in einem der zuständigen Fachausschüsse tätigen Bundestagsabgeordneten, durch Ihren Einfluss auf die Gesetzgebung solche bisher gesetzlich erlaubten unzureichenden Sterilisations- und Prüfverfahren bei der Fertigarzneimittelherstellung dahingehend zu verändern, das keine Resistenzen verbreitenden Bakteriensporen mehr durch Therapeutika verbreitet werden können.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Rudolf Krause und Mitarbeiter Lisa-Marie und Christine

 

 

 

-----Original-Nachricht-----

Betreff: WG: WG: WG: WG: WG: Resistenz-Transfer über hitzestabile Bakteriensporen

Datum: 2017-05-09T00:58:15+0200

Von: "dr.r.krause@t-online.de" <dr.r.krause@t-online.de>

An: "christoph.luebbert@medizin.uni-leipzig.de" <christoph.luebbert@medizin.uni-leipzig.de>

 

 

 

Sehr geehrter Herr Dr. Lübbert!

 

Anlässlich der heutigen Sendung in ARD über die Beteiligung von Betrieben der Pharmaindustrie an der Weiterverbreitung von Resistenzgenomen möchte ich Ihnen hierdurch mitteilen, dass der Bundesminister Gröhe und die Frau Bundeskanzlerin Dr. Merkel  vor der Rede der Kanzlerin in Genf zum Thema Multiresistenzen auf der Weltgesundheitsversammlung in Genf am 18.05.2015 auf die Verbreitung  von Resistenzgenomen durch Bakteriensporen in Medikamenten informiert wurden. Die schriftlichen Nachweise hierfür sind als Anhang beigefügt. Der Präsident des Paul-Ehrlich-Bundesinstitutes hat diesen Sachverhalt in zwei Schreiben zu verharmlosen versucht.

 

Mit freundlichem Gruß und Hochachtung vor Ihrem Mut, Ihre berufliche Existenz durch Ihren Ethos zu gefährden, verbleibe ich

 

Dr. Rudolf Krause (Bonese)